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Urteil: Spam-E-Mails mit falscher Adresse sind Markenverletzung |
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Die klagende Microsoft Corporation hat den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst "hotmail". Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke "Hotmail". Der Beklagte hat in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten betrieben, unter anderem solche mit dem kostenpflichtigen Angebot pornographischer Inhalte.
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Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absenderadressfeld die Bezeichnung "hotmail" und/oder "@hotmail.com" enthalten. Es hat ihn verurteilt, über die bisherigen Versendungen mit solchen Absenderadressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen über die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der Klägerin verwaltete Empfängeradresse entsprechend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. führen, und hat wegen dieser Handlungen seine Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Webseite: |
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