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Auskunftsansprüche bei Internet-Urheberrechtsverletzungen?

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Last Update: 14. Sep 2011
by: NEWSTROLL Support .
Ein Artikel von Rechtsanwalt Schenk, LL.M.Eur.(Master Legum Europe) [*]

Urheberrechtsverletzungen im Internet haben in den letzten Jahren rapide zugenommen. Der Software-, Musik- und Filmindustrie entstehen durch illegale Downloads ihrer Werke nach eigenen Angaben jährlich Schäden in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Um diese behaupteten Schäden einzudämmen, holen die Rechteinhaber bereits seit geraumer Zeit durch eine konsequente strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Verfolgung zu einem Rundumschlag gegen die außergesetzliche Verbreitung ihrer Produkte aus.

Die zivilrechtliche Verfolgung von Raubkopierern gestaltet sich allerdings alles andere als einfach Zumeist sind Raubkopierer im Internet nicht ermittelbar. Ermittelbar ist aber die IP-Nummer, mit der sich der Nutzer in das Internet einloggt. In Verbindung mit den jeweiligen "Log-Files" ist es dann über die IP-Nummer möglich, die persönlichen Nutzerdaten (z. B. Name, Anschrift und Telefonnummer) zu ermitteln. Über eben diese Informationen verfügen die Access-Provider (z. B. T-Online, Freenet oder Arcor), über die sich Nutzer in das Internet einwählen. Müssen die Access-Provider aber diese personenbezogenen Daten der Nutzer herausgeben? Dies ist nur der Fall, wenn gegen Sie ein rechtlicher Drittauskunftsanspruch besteht. Zumindest auf dem ersten Blick scheint ein Auskunftsanspruch auszuscheiden, da es zur Zeit an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Urhebergesetz fehlt.

Allerdings zeichnete sich in der Rechtsprechung in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz ab, wonach Access-Provider zu einer Drittauskunft über die Daten von potentiellen Raubkopierern verpflichtet sind. Zu nennen sind dabei insbesondere die beiden im Jahre 2004 ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Hamburg (Az. 308 O 264/04 - Urt. v. 07.07.2004) und Köln (Az. 28 O 301/04 - Urt. v. 28.07.2004). Beide Gerichte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Access-Provider (jedenfalls) unter einer analogen (entsprechende) Anwendung des § 101a Urhebergesetz (UrhG) bejaht.

Für den Nichtjuristen sei angemerkt, dass eine entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Regelung unter anderem möglich ist, wenn der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm einen Lebenssachverhalt nicht kannte oder kennen konnte und er diesen Sachverhalt bei entsprechender Kenntnis mitgeregelt hätte.

Die Gerichte begründeten die Annahme einer Gesetzeslücke in wenig überzeugender Art und Weise damit, dass bei der Schaffung des § 101a UrhG im Jahre 1990 das Internet noch nicht bekannt gewesen sei. Somit habe der Gesetzgeber wohl die Piraterie an Ton- und Datenträgern, nicht aber die Piraterie im Internet vorhersehen können. Aus diesem Grund sei eine analoge Anwendung des § 101a UrhG zulässig.

Zudem lehnten beide Gerichte eine Haftungsprivilegierung der Access-Provider nach dem Teledienstegesetz (TDG) ab und sahen in dem Auskunftsanspruch auch keine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen.

Somit scheint den Rechteinhabern durch diese sehr zielorientierte Rechtsprechung ein probates Mittel zur umfassenden zivilrechtlichen Verfolgung von Raubkopierern "an die Hand" gegeben worden zu sein. Die Access-Provider hingegen geraten durch diese Rechtsprechung in eine nicht zu unterschätzende Zwickmühle. Sie sind gerichtlich zur Drittauskunft verpflichtet. Hierdurch werden die Access-Provider gezwungen, gegen die Interessen ihrer Vertragspartner nämlich der Internetnutzer zu handeln. Zudem greift der Access-Provider durch dieses Handeln in das Selbstbestimmungsrecht der Nutzer ein, dass u. a. auch in dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) seinen Niederschlag gefunden hat.

Zur Zeit wird das UrhG durch den Gesetzgeber in einem "2. Korb" novelliert. Dem Gesetzgeber ist die Problematik des Auskunftsanspruches gegen Internet-Provider mittlerweile hinreichend bekannt. Er hat sich allerdings in dem bisherigen Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gegen eine entsprechende Erweiterung des § 101a UrhG auf Internet-(Access-)Provider ausgesprochen. Hierfür scheinen nicht zu unrecht insbesondere datenschutzrechliche Bedenken zu sprechen.

Sollte es, wofür einiges spricht, bei dieser Auffassung des Gesetzgebers verbleiben, so wird es auch nach der Novellierung keinen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch geben. In diesem Fall sind aber die Rechtsauffassungen der Landgerichte Hamburg und Köln in Zukunft nicht mehr haltbar. Eine entsprechende Anwendung des § 101a UrhG ist dann jedenfalls unter Berufung auf den Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht mehr zulässig. Zur Zeit versuchen die Rechteinhaber allerdings über ihre Interessenverbände den Gesetzgeber zu einem Einlenken in dem Gesetzgebungsverfahren zum 2. Korb der Urheberrechtsnovelle zu bewegen, um doch noch einen gesetzlich verankerten, zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zu erreichen. Abzuwarten bleibt jedoch, ob sich der Gesetzgeber von diesen Bemühungen beeindrucken lässt.

Auch die aktuelle Rechtsprechung folgt den Auffassungen der Landgerichte Hamburg und Köln nicht mehr. So weist das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 25. Januar 2005 (Az. 11 U 51/04) einen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider als unbegründet ab. In dieser Entscheidung lassen die Richter die entsprechende Anwendbarkeit des § 101a UrhG zwar offen, da aufgrund der Haftungsprivilegierung des Access-Providers nach § 9 TDG und der Tatsache, dass der Access-Provider die Nutzerdaten lediglich durchleitet, nicht von einer Urheberrechtsverletzung durch den Provider auszugehen sei, mithin kein Auskunftsanspruch bestehe. Das Gericht nimmt jedoch an zwei Stellen sehr direkt Stellung zu einer analogen Anwendung des § 101a UrhG. Dabei bringt es zum Ausdruck, dass es einer analogen Anwendbarkeit des § 101a UrhG sehr kritisch gegenüber steht, da der Senat diese Auslegung für "jedenfalls zweifelhaft" hält.

Es scheint sich somit unter Bercksichtigung dieses Urteils des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. wie auch der sich ankündigenden, künftigen Gesetzeslage abzuzeichnen, dass den Rechtinhabern in Zukunft kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Access-Provider zusteht. Dieser Umstand dürfte unter den Access-Provider für Erleichterung sorgen. Allerdings ist anzumerken, dass "die letzte Schlacht" in dieser Problematik noch nicht geführt worden sein dürfte. Wohl erst der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz oder doch noch der Gesetzgeber werden hier für eine abschließen Rechtssicherheit sorgen können.

Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass die Rechteinhaber auch ohne zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ohne jegliche rechtliche Handhabe gestellt sind Die Strafverfolgungsbehörden wie auch die Gerichte sind gemäß den §§ 5 Satz 2, 6 Absatz 5 Satz 5 TDDSG berechtigt, von den Access-Providern zum Zwecke der Strafverfolgung Auskunft zu verlangen. Somit kann ein Rechteinhaber Strafanzeige stellen und die Strafverfolgungsbehörde um Auskunft über die Nutzerdaten des Raubkopierers bitten bzw. die Auskunft durch Akteneinsicht bei der Strafverfolgungsbehörde erlangen, nachdem diese Behörde eine entsprechende Auskunft von dem jeweiligen Access-Provider eingeholt hat.

[*] RA Schenk ist Rechtsanwalt in Hamburg und Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Bahr, die sich auf den Bereich Recht der Neuen Medien spezialisiert hat
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