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Urteil: Vertragsstrafe bei Newsletter-Zusendung |
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Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urt. v. 13.10.2004 - Az.: 811 A C 415/04) hatte zu beurteilen, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe bei einer erneuten Newsletter-Zusendung anfällt.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit an den Kläger eine unverlangte Newsletter-Werbung geschickt. Der Kläger hatte daraufhin der Beklagten abgemahnt. Die Beklagte hatte schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit dem Inhalt, "es bei Meidung einer von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges es zukünftig zu unterlassen, den Zwecken der Werbung dienende E-Mails unaufgefordert an" zu senden. Daraufhin unterließ die Beklagte die weitere unverlangte Zusendung. Durch einen nachweisbaren innerbetrieblichen Organisations-Fehler kam es jedoch zu einer erneuten Zusendung. Der Kläger verlangte daraufhin als Vertragsstrafe 5.000,- EUR, die Beklagte zahlte jedoch nur 1.500,- EUR. Den Differenzbetrag begehrte nun der Kläger. Das AG Hamburg-Barmbek hat die Klage abgewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Webseiten: |
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