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Urteil: Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen |
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Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge. Vielmehr müssen die Daten daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2009 (Az. I-20 U 137/09). |
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